Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
AAT ASTON GmbH, 90429 Nürnberg
Stand: Juni 2008
1. Geltung:
1.01 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht-
Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Angebote und Abschluss:
2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes zu verstehen.
Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, stellen Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots dar.
2.02 Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung die Annahme schriftlich bestätigen. Soweit detaillierte; befristete Angebote
abgegeben wurden, kommt der Vertrag innerhalb der Frist zustande.
2.03 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt werden, noch Dritten in irgendeiner Weise zur
Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und Bedienung benutzt werden,
soweit sie von uns entsprechend gekennzeichnet worden sind.
2.04 Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen; sind umgehend zurückzugeben.
2.05 Der Besteller hat uns auf die für seinen Betrieb besonders bestehenden gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die
sich auf die Ausführung der Lieferung; die Montage, den Betrieb sowie auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
2.06 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle zurückzutreten; wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Lieferfristen und Verzug:
3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit
dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages; der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf.
vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum; in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden
Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.02 Eine Ausführungs- bzw. Liefertrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen; die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder
Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies
gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen:
3.03 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen: Für das Verschulden unserer
Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch; evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.04 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf
Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt:
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung:
4:01 Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
Solche besonderen Wünsche; auch in Bezug auf Versicherung, sind uns mit dem Auftrag bekannt zu geben.
4.02 Mit der Übergabe der Ware ah den Transportführer- gleichgültig ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf dem Käufer
über: Dies gilt bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem
von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
Beschwerden in Zusammenhang mit dem Transport sind von dem Käufer bei Erhalt der Lieferungs- oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten
Frachtführer zu richten:
4:03 Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert; so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des
Käufers. In diesem Fall steht Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.04 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von
drei Wochen anzuzeigen: Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der dritten Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch' maximal den
vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
5. Preise und Zahlung:
5.01 Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto ab Werk oder Lager; ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche
Nebenkosten, wie z. B. Fracht, Versicherung, Kosten für Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere Bewilligungen, sowie Beurkundungen -gehen zu Lasten
des Käufers: Ebenso hat der Käufer alle anfallenden Steuern, Abgaben; Gebühren und Zölle zu tragen.
5.02 Soll die Lieferung oder Leistung:4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen; verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten,
Löhnen usw. neu zu verhandeln.
5.03 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar; Skonto wird nur im Einzelfalle nach jeweils besonderer
Vereinbarung gewährt, jedoch keinesfalls bei Zahlung durch Wechsel.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht
gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.04 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich
der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.05 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden; die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
5.06 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Zahlungsfälligkeit nicht ein; sind wir: berechtigt, die Ware zurückzunehmen; ggf. den
Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.: Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
Die Rücknahme ist; sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.07 In den Fällen der Absätze 5.05 und 5.06 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.06 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.08 Verzugszinsen werden mit 10 % p a. über den Basiszins (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
5.09 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte.
Dies gilt auch, falls er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren
oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln
und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.01 Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen
einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen -
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur
Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen
Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden
Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.
6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nr. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.04 Die Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie
dienen in demselben Umfange wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften
Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem
Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in
Abschnitt 5.08 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern
wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und
Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu
sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:
7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und /oder erkannte Mängel,
Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen 14 Tagen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende
Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
7.02 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht in Betrieb genommen werden, weiterverarbeitet oder
weiterverkauft werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von
der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.03 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen
den beanstandeten Gegenstand oder Muster zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7.04 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns
vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.05 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers
die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
Ersetzte Ware, (auch Teile) wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben.
7.06 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. 7.07
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.08 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung). 8. Allgemeine Haftungsbegrenzung:
8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in
Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend. 9. Datenschutz:
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 90429 Nürnberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UNKaufrechts.

